Die Unterschriften auf den Referendumsbogen erfüllen und erschöpfen ihre Funktion in der Auslösung dieser Abstimmung. Da das Referendum nur den Anstoss zur Einleitung des ordentlichen Abstim­ mungsverfahrens gibt, lässt sich schwer vorstellen, welch schutzwürdiges Interesse ein Dritter an der Einsichtnahme in die Referendumsbogen haben könnte. Im vorliegenden Fall ist denn auch gar nicht versucht wor­ den, ein solches Interesse nachzuweisen. Zum Begehren um Einsichtgabe in die Begründung des Referendums ist zu bemerken, dass ein Referendum überhaupt nicht begründet zu werden braucht. Die Unterzeichnung eines Referendums kann aus ganz 1 Vgl.