Würde bei Referendumsbogen von dieser Regel abgewichen, so müssten deren Unterzeichner unter Um­ ständen befürchten, Repressalien ausgesetzt zu werden. Die Ausübung des Referendumsrechts würde dadurch in ebenso unnötiger wie untrag­ barer Weise erschwert. Mit der Einreichung eines Referendums wird erreicht, dass das betref­ fende Geschäft der Einwohnergemeinde zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Die Unterschriften auf den Referendumsbogen erfüllen und erschöpfen ihre Funktion in der Auslösung dieser Abstimmung.