Der Beschwerdeführer wünscht Einsicht in die Bogen eines Referendums, das gegen einen Beschluss des Gemeinderates ergriffen worden ist. Die Referendumsbogen sind, einmal eingereicht, der zuständigen Gemeinde­ behörde zu treuen Händen anvertraut. Sie unterliegen von diesem Mo­ ment an dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Einsichtnahme in Ak­ ten, die sich im Besitz der Behörde befinden, nur beim Nachweis eines schutzwürdigen Interesses zu gestatten ist. Würde bei Referendumsbogen von dieser Regel abgewichen, so müssten deren Unterzeichner unter Um­ ständen befürchten, Repressalien ausgesetzt zu werden.