«In Abstim­ mungssachen kann die Frist zur Anfechtung eines Mangels nicht indivi­ duell zu laufen beginnen, je nach dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger einen Fehler in der Abstimmungsvorlage oder im Verfahren entdeckt. Sie muss spätestens dann ihren Anfang nehmen, wenn der Mangel dem Stimmbür­ ger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bekannt sein kann» (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Mai 1973 in Sachen H.B. gegen Einwohnergemeinde S. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Seite 4). Der Beschwerdeführer hat an der öffentlichen Orientierungs­ versammlung vom Mittwoch, 11. November 1981, im Hotel «Ochsen», teilgenommen und sich dabei zu Wort gemeldet.