Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Be­ schwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses einzureichen (A rt.47 Abs. 2)* ( ,..3) 2. Vorliegendenfalls betrifft der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel die Abstimmungspublikation des Gemeinderates B. für die Urnenabstim­ mung vom 29. November 1981. Entscheidend ist die Frage, wann der Be­ schwerdeführer den angeblichen Fehler (Beschwerdegrund) im gemeinderätlichen Edikt entdeckt haben konnte. Unbestritten ist, dass die Gemeinde den Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial rechtzeitig zugestellt hat.