1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 derVerordnung vom 6. November 1978 überdie politischen Rechte1(bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchfüh­ rung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde ge­ führt werden. Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Be­ schwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses einzureichen (A rt.47 Abs. 2)* ( ,..3) 2. Vorliegendenfalls betrifft der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel die Abstimmungspublikation des Gemeinderates B. für die Urnenabstim­ mung vom 29. November