{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810124-19810124-ARGVP-1988-1017.pdf", "Checksum": "9197719bc15f1c7c5319cc931589a90a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1017\n1017\nW ahlen und Abstim m ungen. Fristwahrung bei der Abstimmungsbe­schwerde.\n1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 derVerordnung vom 6. November 1978 überdie politischen Rechte1 (bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchfüh­rung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde ge­führt werden. Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Be­schwerdegrundes, spätestens jedoch am dritt"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:46", "Checksum": "f3cedeabcbb894556c91e7a3bbb20a63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1017\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1017\n1017\nW ahlen und Abstim m ungen. Fristwahrung bei der Abstimmungsbe­schwerde.\n1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 derVerordnung vom 6. November 1978 überdie politischen Rechte1 (bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchfüh­rung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde ge­führt werden. Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Be­schwerdegrundes, spätestens jedoch am dritt\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1017\n\n1017\n\nW ah len und A b stim m u n g en . Fristwahrung bei der Abstimmungsbe­\nschwerde.\n\n1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 derVerordnung vom 6. November 1978 überdie\npolitischen Rechte1(bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts\nsowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchfüh­\nrung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde ge­\nführt werden. Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Be­\nschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen\nVeröffentlichung des Ergebnisses einzureichen (A rt.47 Abs. 2)* ( ,..3)\n2. Vorliegendenfalls betrifft der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel\ndie Abstimmungspublikation des Gemeinderates B. für die Urnenabstim­\nmung vom 29. November 1981. Entscheidend ist die Frage, wann der Be­\nschwerdeführer den angeblichen Fehler (Beschwerdegrund) im gemeinderätlichen Edikt entdeckt haben konnte. Unbestritten ist, dass die\nGemeinde den Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial rechtzeitig\nzugestellt hat. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdefüh­\nrer den von ihm behaupteten Fehler entdecken können. Ob die dreitägige\nBeschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen\nan die Stimmberechtigten zu laufen begann, kann dahingestellt bleiben,\nweil die Beschwerde in jedem Fall verspätet eingereicht wurde. «In Abstim­\nmungssachen kann die Frist zur Anfechtung eines Mangels nicht indivi­\nduell zu laufen beginnen, je nach dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger einen\nFehler in der Abstimmungsvorlage oder im Verfahren entdeckt. Sie muss\nspätestens dann ihren Anfang nehmen, wenn der Mangel dem Stimmbür­\nger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bekannt sein kann» (Urteil des\nSchweizerischen Bundesgerichts vom 18. Mai 1973 in Sachen H.B. gegen\nEinwohnergemeinde S. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,\nSeite 4). Der Beschwerdeführer hat an der öffentlichen Orientierungs­\nversammlung vom Mittwoch, 11. November 1981, im Hotel «Ochsen»,\nteilgenommen und sich dabei zu Wort gemeldet. Er hat sich acht Tage\nspäter in einem Leserbrief zu dieser Orientierungsversammlung geäussert.\nSpätestens am 11. November hat er den Beschwerdegrund für seine\n1 Heute: Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n2 Heute: Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n3 Vgl. Entscheid Nr. 1016\n\n30\nA. Entscheide des Regierungsrates 1017,1018\n\nAbstimmungsbeschwerde vom 19. November 1981 entdeckt. Am darauf­\nfolgenden Tag begann die dreitägige Beschwerdefrist zu laufen. Die am\n19. November 1981 der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich zu\nspät eingereicht worden; es ist darauf nicht einzutreten.\nRRB 24.1.1981\n\n1018\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Die Namen der Unterzeichner von Refe­\nrendumsbogen sind vertraulich zu behandeln1.\n\nDer Beschwerdeführer wünscht Einsicht in die Bogen eines Referendums,\ndas gegen einen Beschluss des Gemeinderates ergriffen worden ist. Die\nReferendumsbogen sind, einmal eingereicht, der zuständigen Gemeinde­\nbehörde zu treuen Händen anvertraut. Sie unterliegen von diesem Mo­\nment an dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Einsichtnahme in Ak­\nten, die sich im Besitz der Behörde befinden, nur beim Nachweis eines\nschutzwürdigen Interesses zu gestatten ist. Würde bei Referendumsbogen\nvon dieser Regel abgewichen, so müssten deren Unterzeichner unter Um­\nständen befürchten, Repressalien ausgesetzt zu werden. Die Ausübung\ndes Referendumsrechts würde dadurch in ebenso unnötiger wie untrag­\nbarer Weise erschwert.\nMit der Einreichung eines Referendums wird erreicht, dass das betref­\nfende Geschäft der Einwohnergemeinde zur Abstimmung vorgelegt\nwerden muss. Die Unterschriften auf den Referendumsbogen erfüllen und\nerschöpfen ihre Funktion in der Auslösung dieser Abstimmung. Da das\nReferendum nur den Anstoss zur Einleitung des ordentlichen Abstim­\nmungsverfahrens gibt, lässt sich schwer vorstellen, welch schutzwürdiges\nInteresse ein Dritter an der Einsichtnahme in die Referendumsbogen\nhaben könnte. Im vorliegenden Fall ist denn auch gar nicht versucht wor­\nden, ein solches Interesse nachzuweisen.\nZum Begehren um Einsichtgabe in die Begründung des Referendums\nist zu bemerken, dass ein Referendum überhaupt nicht begründet zu\nwerden braucht. Die Unterzeichnung eines Referendums kann aus ganz\n1 Vgl. heute: Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12):\n«Die Unterschriftenbogen sind auf der Gemeindekanzlei einzureichen u n d\nvertraulich z u b e h a n d e ln .»\n\n31\n"}