A. Entscheide des Regierungsrates 1017 1017 W ah len und A b stim m u n g en . Fristwahrung bei der Abstimmungsbe­ schwerde. 1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 derVerordnung vom 6. November 1978 überdie politischen Rechte1(bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchfüh­ rung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde ge­ führt werden. Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Be­ schwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses einzureichen (A rt.47 Abs. 2)* ( ,..3) 2. Vorliegendenfalls betrifft der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel die Abstimmungspublikation des Gemeinderates B. für die Urnenabstim­ mung vom 29. November 1981. Entscheidend ist die Frage, wann der Be­ schwerdeführer den angeblichen Fehler (Beschwerdegrund) im gemeinde- rätlichen Edikt entdeckt haben konnte. Unbestritten ist, dass die Gemeinde den Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial rechtzeitig zugestellt hat. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdefüh­ rer den von ihm behaupteten Fehler entdecken können. Ob die dreitägige Beschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten zu laufen begann, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde in jedem Fall verspätet eingereicht wurde. «In Abstim­ mungssachen kann die Frist zur Anfechtung eines Mangels nicht indivi­ duell zu laufen beginnen, je nach dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger einen Fehler in der Abstimmungsvorlage oder im Verfahren entdeckt. Sie muss spätestens dann ihren Anfang nehmen, wenn der Mangel dem Stimmbür­ ger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bekannt sein kann» (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Mai 1973 in Sachen H.B. gegen Einwohnergemeinde S. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Seite 4). Der Beschwerdeführer hat an der öffentlichen Orientierungs­ versammlung vom Mittwoch, 11. November 1981, im Hotel «Ochsen», teilgenommen und sich dabei zu Wort gemeldet. Er hat sich acht Tage später in einem Leserbrief zu dieser Orientierungsversammlung geäussert. Spätestens am 11. November hat er den Beschwerdegrund für seine 1 Heute: Art. 62 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 2 Heute: Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 3 Vgl. Entscheid Nr. 1016 30 A. Entscheide des Regierungsrates 1017,1018 Abstimmungsbeschwerde vom 19. November 1981 entdeckt. Am darauf­ folgenden Tag begann die dreitägige Beschwerdefrist zu laufen. Die am 19. November 1981 der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich zu spät eingereicht worden; es ist darauf nicht einzutreten. RRB 24.1.1981 1018 W ahlen und A b stim m u n g en . Die Namen der Unterzeichner von Refe­ rendumsbogen sind vertraulich zu behandeln1. Der Beschwerdeführer wünscht Einsicht in die Bogen eines Referendums, das gegen einen Beschluss des Gemeinderates ergriffen worden ist. Die Referendumsbogen sind, einmal eingereicht, der zuständigen Gemeinde­ behörde zu treuen Händen anvertraut. Sie unterliegen von diesem Mo­ ment an dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Einsichtnahme in Ak­ ten, die sich im Besitz der Behörde befinden, nur beim Nachweis eines schutzwürdigen Interesses zu gestatten ist. Würde bei Referendumsbogen von dieser Regel abgewichen, so müssten deren Unterzeichner unter Um­ ständen befürchten, Repressalien ausgesetzt zu werden. Die Ausübung des Referendumsrechts würde dadurch in ebenso unnötiger wie untrag­ barer Weise erschwert. Mit der Einreichung eines Referendums wird erreicht, dass das betref­ fende Geschäft der Einwohnergemeinde zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Die Unterschriften auf den Referendumsbogen erfüllen und erschöpfen ihre Funktion in der Auslösung dieser Abstimmung. Da das Referendum nur den Anstoss zur Einleitung des ordentlichen Abstim­ mungsverfahrens gibt, lässt sich schwer vorstellen, welch schutzwürdiges Interesse ein Dritter an der Einsichtnahme in die Referendumsbogen haben könnte. Im vorliegenden Fall ist denn auch gar nicht versucht wor­ den, ein solches Interesse nachzuweisen. Zum Begehren um Einsichtgabe in die Begründung des Referendums ist zu bemerken, dass ein Referendum überhaupt nicht begründet zu werden braucht. Die Unterzeichnung eines Referendums kann aus ganz 1 Vgl. heute: Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12): «Die Unterschriftenbogen sind auf der Gemeindekanzlei einzureichen u n d vertraulich z u b e h a n d e ln .» 31