Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die betref­ fende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben einer schweize­ rischen Poststelle übergeben worden sind. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde Unbestrittenermassen erst am 6. Mai 1980 der Post in R. übergeben. Die Beschwerdefrist war somit auch bei dieser Sachlage abge­ laufen. RRB 15.7.1980 29