Verwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 331). Die Be­ schwerdeführer haben den von ihnen behaupteten Mangel im gemeinde­ rätlichen Edikt zur Abstimmung vom 4. Mai 1980 spätestens am 24. April 1980 entdeckt. Die Tatsache, dass die Vertreter des Gemeinderates anläss­ lich der öffentlichen Orientierungsversammlung vom 24. April 1980 eine andere Meinung vertraten und an der Richtigkeit der Darstellung im Edikt ausdrücklich festhielten, vermag daran nichts zu ändern. 3. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführer, den angeblichen Mangel im Edikt erst am 2. Mai 1980 entdeckt zu haben, richtig wäre, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.