Damit aber war der mögliche Mangel erkennbar, und die Be­ schwerdefrist begann zu laufen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Frist zur Anfechtung eines Mangels nicht individuell zu laufen begin­ nen, je nach dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger einen Fehler in der Abstim­ mungsvorlage oder im Verfahren entdeckt. Sie muss spätestens dann ihren Anfang nehmen, wenn der Mangel dem Stimmbürger nach dem gewöhn­ lichen Lauf der Dinge bekannt sein kann (nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 18. Mai 1973 in Sachen H.B. gegen Einwohnergemeinde S. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A .R h., Seite 4; vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 331).