Fehler entdecken können. Ob die dreitägige Beschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen zu laufen begann, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde auf jeden Fall verspätet eingereicht wurde. An der öffentlichen Orientierungsversamm­ lung vom 24. April 1980, an der die Beschwerdeführer teilnahmen, be­ zweifelten mehrere Votanten - darunter auch mindestens einer der Be­ schwerdeführer - nämlich die Richtigkeit der gemeinderätlichen Berech­ nungen. Damit aber war der mögliche Mangel erkennbar, und die Be­ schwerdefrist begann zu laufen.