Zu prüfen ist in erster Linie, wann die Beschwerdeführer die angeblichen Feh­ ler im gemeinderätlichen Edikt entdeckt haben konnten. Unbestritten ist, dass die Abstimmungsunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig - d.h. drei Wochen vor dem Urnengang - zugestellt wurden. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer die von ihnen behaupteten 28 A. Entscheide des Regierungsrates 1016