vgl. BGE 105 la 150,99 la 644 und 98 la 620 mit Verweisungen). Zur Vorbereitung des Urnenganges gehören im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die amtlichen Botschaften und erläuternden Berichte zu Sachvorlagen (vgl. BGE 101 la 241 mit Ver­ weisungen). 2. Vorliegendenfalls machen die vier Beschwerdeführer geltend, die Ab­ stimmungspublikation des Gemeinderates für die Urnenabstimmung vom 4. Mai 1980 enthalte ungenaue und zum Teil irreführende Angaben. Zu prüfen ist in erster Linie, wann die Beschwerdeführer die angeblichen Feh­ ler im gemeinderätlichen Edikt entdeckt haben konnten.