Der Stimmbürger darf also nicht spekulie­ ren und vorläufig das Abstimmungs- oder Wahlergebnis abwarten. Nach ständiger Rechtsprechung verwirkt ein Stimmberechtigter grundsätzlich das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn er es unterlässt, Fehler bei der Vorbereitung des Urnenganges sofort durch Ein­ sprache oder Beschwerde zu rügen, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu wer­ den braucht (BGE 101 la 241; vgl. BGE 105 la 150,99 la 644 und 98 la 620 mit Verweisungen).