«Um zu vermeiden, dass die Gültigkeit einer Volksabstimmung auf unbestimmte Zeit bestritten werden könnte, sieht Absatz 2 eine Befristung der Beschwerdemöglichkeit vor. Es wird immerhin davon ausgegangen, dass nach dem Prinzip des guten Glaubens und nach ständiger Praxis des Bundesgerichts unverzüglich Beschwerde erhoben werden muss und zwar wenn immer möglich vor den Abstimmungstagen. Es soll damit möglichst vermieden werden, dass Beschwerden je nach dem Ausgang der Abstim­ mung eingereicht werden» (Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1975 an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die politischen Rechte; BBI. 1975 I 1356).