Veröffentlichung des Ergebnisses einzureichen (Art.47 A b s.2). Diese Bestimmung entspricht Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1). Der Gesetz­ geber verfolgte mit dieser Vorschrift die Absicht, allfällige Mängel einer Abstimmung wenn möglich bereits vor dem Abstimmungstag abklärenzu lassen. «Um zu vermeiden, dass die Gültigkeit einer Volksabstimmung auf unbestimmte Zeit bestritten werden könnte, sieht Absatz 2 eine Befristung der Beschwerdemöglichkeit vor.