A. Entscheide des Regierungsrates 1015, 1016 amtlichen Erläuterungen aufgestellten Anforderungen noch übersteigt (vgl. BGE 106 la 22 f. mit Hinweisen). Durch die nachträgliche Änderung der Abstimmungsfrage hat der Gemeinderat die Möglichkeit von Missver­ ständnissen und Unklarheiten geschaffen und damit die ihn treffende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt. 6. Nachdem auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten wird, ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Diese kann nur im Rekursver­ fahren nach Art. 18 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) ausgerichtet werden, nicht aber im Aufsichtsbeschwerdeverfahren (vgl. Komm.