{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1016_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19800715-19800715-ARGVP-1988-1016.pdf", "Checksum": "c295e6c35e8bf32133a397a308d13611"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1015, 1016\namtlichen Erläuterungen aufgestellten Anforderungen noch übersteigt (vgl. BGE 106 la 22 f. mit Hinweisen). Durch die nachträgliche Änderung der Abstimmungsfrage hat der Gemeinderat die Möglichkeit von Missver­ständnissen und Unklarheiten geschaffen und damit die ihn treffende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt.6. Nachdem auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten wird, ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Diese kann nur im Rekursver­fahren nach"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:50", "Checksum": "9222d95266dff0400cdd3b28e05849c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1016\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1015, 1016\namtlichen Erläuterungen aufgestellten Anforderungen noch übersteigt (vgl. BGE 106 la 22 f. mit Hinweisen). Durch die nachträgliche Änderung der Abstimmungsfrage hat der Gemeinderat die Möglichkeit von Missver­ständnissen und Unklarheiten geschaffen und damit die ihn treffende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt.6. Nachdem auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten wird, ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Diese kann nur im Rekursver­fahren nach\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1015, 1016\n\namtlichen Erläuterungen aufgestellten Anforderungen noch übersteigt\n(vgl. BGE 106 la 22 f. mit Hinweisen). Durch die nachträgliche Änderung\nder Abstimmungsfrage hat der Gemeinderat die Möglichkeit von Missver­\nständnissen und Unklarheiten geschaffen und damit die ihn treffende\nSorgfaltspflicht nicht erfüllt.\n6. Nachdem auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten wird, ist\nkeine Parteientschädigung zu sprechen. Diese kann nur im Rekursver­\nfahren nach Art. 18 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS\n143.5) ausgerichtet werden, nicht aber im Aufsichtsbeschwerdeverfahren\n(vgl. Komm. Schär, N. 16 zu Art. 13).\nRRB 2.12.1986\n\n1016\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Fristwahrung bei der Abstimmungs­\nbeschwerde.\n\nAn der Urnenabstimmung vom 4. Mai 1980 hiessen die Stimmberechtig­\nten von R. einen Kredit von Fr. 237 0 0 0 - f ü r die Projektierung eines Mehr­\nzweckgebäudes und einer Turnhallensanierung mit 270 Ja gegen 220\nNein gut. Dagegen erhoben vier in R. wohnhafte Stimmbürger am 5. Mai\n1980 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, die Abstimmung\nnichtig zu erklären. Sie behaupten im wesentlichen, die Erläuterungen der\nAbstimmungsvorlage im Edikt seien ungenau: die finanziellen Folgen des\nGeschäfts seien irreführend dargestellt.\nDer Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht\nein.\nAus den Erwägungen:\n1. Gemäss Art. 47 Abs. der Verordnung vom 6. November 1978 über die\npolitischen Rechte (bGS 131.12)1kann wegen Verletzung des Stimmrechts\nsowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durch­\nführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde\ngeführt werden. Sie ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des\nBeschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen\n\n1 Heute: Art. 62 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n27\nA. Entscheide des Regierungsrates 1016\n\nVeröffentlichung des Ergebnisses einzureichen (Art.47 A b s.2). Diese\nBestimmung entspricht Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom\n17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1). Der Gesetz­\ngeber verfolgte mit dieser Vorschrift die Absicht, allfällige Mängel einer\nAbstimmung wenn möglich bereits vor dem Abstimmungstag abklärenzu\nlassen. «Um zu vermeiden, dass die Gültigkeit einer Volksabstimmung auf\nunbestimmte Zeit bestritten werden könnte, sieht Absatz 2 eine Befristung\nder Beschwerdemöglichkeit vor. Es wird immerhin davon ausgegangen,\ndass nach dem Prinzip des guten Glaubens und nach ständiger Praxis des\nBundesgerichts unverzüglich Beschwerde erhoben werden muss und zwar\nwenn immer möglich vor den Abstimmungstagen. Es soll damit möglichst\nvermieden werden, dass Beschwerden je nach dem Ausgang der Abstim­\nmung eingereicht werden» (Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1975\nan die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die politischen\nRechte; BBI. 1975 I 1356). Auf Grund der kurzen Beschwerdefrist und\neines raschen Entscheides der Beschwerdeinstanz wird es möglich, Fehler\nrechtzeitig zu korrigieren und Ungenauigkeiten zu präzisieren. Dadurch\nkann eine allfällige nachträgliche Ungültigerklärung einer Abstimmung\noder Wahl vermieden werden. Der Stimmbürger darf also nicht spekulie­\nren und vorläufig das Abstimmungs- oder Wahlergebnis abwarten. Nach\nständiger Rechtsprechung verwirkt ein Stimmberechtigter grundsätzlich\ndas Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn er es\nunterlässt, Fehler bei der Vorbereitung des Urnenganges sofort durch Ein­\nsprache oder Beschwerde zu rügen, damit der Mangel noch vor der\nAbstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu wer­\nden braucht (BGE 101 la 241; vgl. BGE 105 la 150,99 la 644 und 98 la 620\nmit Verweisungen). Zur Vorbereitung des Urnenganges gehören im Sinne\nder Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die amtlichen Botschaften\nund erläuternden Berichte zu Sachvorlagen (vgl. BGE 101 la 241 mit Ver­\nweisungen).\n2. Vorliegendenfalls machen die vier Beschwerdeführer geltend, die Ab­\nstimmungspublikation des Gemeinderates für die Urnenabstimmung vom\n4. Mai 1980 enthalte ungenaue und zum Teil irreführende Angaben. Zu\nprüfen ist in erster Linie, wann die Beschwerdeführer die angeblichen Feh­\nler im gemeinderätlichen Edikt entdeckt haben konnten. Unbestritten ist,\ndass die Abstimmungsunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig -\nd.h. drei Wochen vor dem Urnengang - zugestellt wurden. Frühestens zu\ndiesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer die von ihnen behaupteten\n\n28\nA. Entscheide des Regierungsrates 1016\n\n"}