ein. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 47 Abs. der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte (bGS 131.12)1kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durch­ führung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Sie ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen 1 Heute: Art. 62 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 27