amtlichen Erläuterungen aufgestellten Anforderungen noch übersteigt (vgl. BGE 106 la 22 f. mit Hinweisen). Durch die nachträgliche Änderung der Abstimmungsfrage hat der Gemeinderat die Möglichkeit von Missver­ ständnissen und Unklarheiten geschaffen und damit die ihn treffende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt. 6. Nachdem auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten wird, ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Diese kann nur im Rekursver­ fahren nach Art. 18 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) ausgerichtet werden, nicht aber im Aufsichtsbeschwerdeverfahren (vgl. Komm. Schär, N. 16 zu Art. 13).