Soll der politische Wille unverfälscht zum Ausdruck kommen, setzt dies eine unmissverständliche Abfassung der Abstimmungsfrage voraus. Dabei trifft die Behörden nach der Praxis sogar eine erhöhte Sorgfaltspflicht, welche die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit 1 Fleute: Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 26 A. Entscheide des Regierungsrates 1015, 1016