Ausnahmen von dieser Regel sind nicht zulässig, weil sonst nicht alle Stimmberechtigten von einer derartigen behördlichen Mitteilung Kenntnis erhalten und damit eine unverfälschte, vollständige Meinungs- und Willensbildung in Frage gestellt ist. c) Insgesamt ist festzustellen, dass als Folge der gemeinderätlichen Publikation vom 23. September 1986 keine hinreichende Klarheit über den Abstimmungsgegenstand mehr herrschte. Der Stimmberechtigte, der die Publikation gelesen hatte, musste zwar annehmen, über die Frage des Wiederverkaufs werde später nochmals abgestimmt; im Gegensatz dazu bezog sich aber der Wortlaut des Stimmzettels immer noch auf den Rück­ kauf und den Wiederverkauf.