b) Nach Art. 29 Abs. 2 V PR1 ist das Abstimmungsmaterial allen Stimm­ berechtigten zuzustellen. Dadurch, dass der Gemeinderat die Änderung der Vorlage nur in der Presse bekanntgab, hat er auch diese Vorschrift ver­ letzt, denn was für das gesamte Abstimmungsmaterial gilt, muss auch für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen gelten. Ausnahmen von dieser Regel sind nicht zulässig, weil sonst nicht alle Stimmberechtigten von einer derartigen behördlichen Mitteilung Kenntnis erhalten und damit eine unverfälschte, vollständige Meinungs- und Willensbildung in Frage gestellt ist.