Ob eine nachträgliche Änderung einer Abstimmungsvorlage überhaupt zulässig ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls geht es nicht an, die ursprüngliche Abstimmungsfrage derart kurz vor der Abstimmung abzuändern. Die Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 V PR will sicherstellen, dass sich der Stimmberechtigte ausreichend über den Abstimmungsgegenstand ins Bild setzen kann. Eine Verkürzung der Frist wird zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch auf «dringende Fälle» beschränkt. Diese Regeln gelten ohne weiteres auch für allfällige Änderun­ gen der Abstimmungsvorlage: