Dadurch aber hat er die den Stimmberechtigten unterbreitete Abstimmungsfrage nachträglich geändert. 5. a) Nach Art. 29 Abs.1 V PR1 ist das amtliche Abstimmungsmaterial (Abstimmungsvorlage mit Erläuterungen, Stimmzettel, Stimmausweis) den Stimmberechtigten mit Ausnahme dringender Fälle mindestens drei Wochen vordem Abstimmungssonntag zuzustellen. Die vom Gemeinde­ rat vorgenommene Änderung ist erst fünf Tage vor dem Abstimmungs­ sonntag veröffentlicht worden. Ob eine nachträgliche Änderung einer Abstimmungsvorlage überhaupt zulässig ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls geht es nicht an, die ursprüngliche Abstimmungsfrage derart kurz vor der Abstimmung abzuändern.