Ob die ursprüngliche Fragestellung rechtlich zulässig war oder nicht, insbesondere weil die Bedingungen des Wiederverkaufs überhaupt nicht umschrieben waren, kann offen bleiben; für das vorliegende Verfah­ ren ist einzig von Bedeutung, dass der Gemeinderat die ursprünglich in der Abstimmungsfrage enthaltene Teilfrage nach dem Wiederverkauf durch die Publikation vom 23. September 1986 von der Frage des Rückkaufs abkoppelte. Dadurch aber hat er die den Stimmberechtigten unterbreitete Abstimmungsfrage nachträglich geändert.