24 A. Entscheide des Regierungsrates 1015 dem bloss präzisierend darauf hinweisen wollen, dass der Rückkauf zum späteren Wiederverkauf ausgeübt werden sollte, verfängt nicht. Schon die Formulierung der Abstimmungsfrage erlaubt diese Auslegung nicht, und auch das Edikt lässt nur den Schluss zu, dass sich die ursprüngliche Abstim­ mungsfrage sowohl auf den Rückkauf als auch auf den Wiederverkauf bezog. Ob die ursprüngliche Fragestellung rechtlich zulässig war oder nicht, insbesondere weil die Bedingungen des Wiederverkaufs überhaupt nicht umschrieben waren, kann offen bleiben;