das Einschreiten der Aufsichtsbehörde entspricht dann einem berechtigten öffentlichen Inter­ esse an der unverfälschten Ausübung des Stimm- und Wahlrechts. 4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Gemeinderat in seiner amt­ lichen Pressemitteilung vom 23. September 1986 den Abstimmungs­ gegenstand in der Weise geändert hat, als entgegen der Formulierung im Edikt und auf dem Stimmzettel nicht mehr über den Rückkauf und den Wiederverkauf, sondern nur noch überden Rückkauf abgestimmt werden sollte. Die Feststellung des Gemeinderates in seiner Vernehmlassung, er habe durch die Pressenotiz nicht die Abstimmungsfrage geändert, son-