Zbl 66 (1965) S. 280). Sofern eine derartige Verletzung wesentlicher Verfahrensgrund­ sätzefestgestelltwird, rechtfertigtes sich auch im Rahmen eines Aufsichts­ beschwerdeverfahrens, die Abstimmung zu kassieren; das Einschreiten der Aufsichtsbehörde entspricht dann einem berechtigten öffentlichen Inter­ esse an der unverfälschten Ausübung des Stimm- und Wahlrechts.