85 OG immer wieder hervorgehobene Grundsatz hat auch als Massstab bei der Beurteilung der vorliegenden Aufsichts­ beschwerde zu dienen. 3. Nach ständiger Praxis führt eine Verletzung wesentlicher Verfahrens­ grundsätze zur Kassation der Abstimmung, «sofern die Möglichkeit, dass der Fehler das Abstimmungsergebnis beeinflusste, nach den Umständen nicht ganz ausgeschlossen ist. Der Beweis, dass er es tatsächlich beein­ flusste, ist nicht erforderlich» (vgl. z.B. BGE 4 9 1328; 7 5 1243; Zbl 66 (1965) S. 280).