Im vorliegenden Falle ist mithin zu prüfen, ob die gerügten Mängel bei der Durchführung der Gemeindeabstimmung vom 28. September 1986 so schwerwiegend sind, dass ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass es um ein grundlegendes demo­ kratisches Recht, nämlich das Stimmrecht geht. Das Stimmrecht gibt An­ spruch darauf, dass kein Wahl- und Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Wählerschaft zuverlässig und unver­ fälscht zum Ausdruck bringt (BGE 102 la 268; 101 la 240; 99 la 183; 9 0 173 lit.a mit Verweisungen).