stand nachgewiesen werden muss (vgl. Komm. Schär, N.5 und 15 zu Art. 30 VwVG). Nach ständiger Praxis des Regierungsrates führt eine Aufsichts­ beschwerde jedoch nurdannzu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt. Aufsichtsmassnahmen sollen nur mit Zurückhaltung und nur in Fällen an­ geordnet werden, wo dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erfor­ derlich ist (Komm. Schär, N.8 zu Art. 30 VwVG). Im vorliegenden Falle ist mithin zu prüfen, ob die gerügten Mängel bei der Durchführung der Gemeindeabstimmung vom 28. September 1986 so schwerwiegend sind, dass ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich ist.