Auf die Beschwerde ist somit mangels Legitimation der Beschwerde­ führerinnen nicht einzutreten. 2. Eventuell beantragen die Beschwerdeführerinnen, ihre Beschwerde sei als Aufsichtsbeschwerde i.S. von Art. 30 des Gesetzes vom 28. April 1985 überdas Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) entgegenzunehmen. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine Verwaltungsbehörde jederzeit bei der ihr übergeordneten Behörde Beschwerde geführt werden, wenn kein Rekurs möglich ist (Abs.1); insbesondere können Tatsachen, welche im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen diese Behörde erfordern, zur Anzeige gebracht werden (Abs. 2). Bezüglich Frist und Legitimation untersteht die Aufsichtsbeschwerde