Bestimmung entspricht somit grundsätzlich jener nach A rt.85 OG; vgl. z.B. BGE 106 la 22 mit Verweisungen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen in der Gemeinde B. nicht stimmberechtigt sind. Die Tatsache, dass sie dort Grundeigentum besitzen, verschafft ihnen die Berechtigung zur Abstim­ mungsbeschwerde nicht. Zwar haben sie unzweifelhaft ein Interesse am Ausgang der Abstimmung; die Rügen gemäss Art. 47 V PR können je­ doch nach dem Gesagten nur von einem Stimmberechtigten erhoben werden. Auf die Beschwerde ist somit mangels Legitimation der Beschwerde­ führerinnen nicht einzutreten.