Nicht Stimmberechtigte sind in keinem Falle beschwerdelegitimiert; denn Schutzobjekt der Abstimmungsbeschwerde ist das Stimmrecht des Aktivbürgers als subjektives Recht zur Teilnahme an Wahlen und Abstim­ mungen (vgl. Birchmeier, Bundesrechtspflege, S.342). Bei der Stimm­ rechtsbeschwerde braucht es kein persönliches Betroffensein, wie es für den Verwaltungsrekurs regelmässig verlangt wird. Es genügt für die Legiti­ mation, dass der Beschwerdeführer stimmberechtigt ist (vgl. Marti, die staatsrechtliche Beschwerde, S. 104); das Stimmrecht ist aber gleichzeitig auch unabdingbare Voraussetzung für die Beschwerde gemäss Art. 47 VPR. Die Legitimation zur Abstimmungsbeschwerde im Sinne dieser