deckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen (Abs. 2). Obwohl die Verordnung sich dazu nicht ausdrücklich äussert, steht die Legitimation zur Beschwerde i.S. von Art. 47 V PR nur dem Bürger zu, der bei der betreffenden Wahl oder Abstimmung stimmberechtigt ist; ob er tatsächlich an der Wahl oder Abstimmung teilgenommen hat, ist unerheb­ lich. Nicht Stimmberechtigte sind in keinem Falle beschwerdelegitimiert; denn Schutzobjekt der Abstimmungsbeschwerde ist das Stimmrecht des Aktivbürgers als subjektives Recht zur Teilnahme an Wahlen und Abstim­ mungen (vgl. Birchmeier, Bundesrechtspflege, S.342).