die Vorlage sei in unzulässigerweise geändert worden. Der Regierungsrat trat auf die Abstimmungsbeschwerde nicht ein, nahm sie jedoch als Aufsichtsbeschwerde entgegen und hob die Gemein­ deabstimmung auf. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 47 Abs.1 der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte1 (bGS 131.12; V PR) kann beim Regierungsrat «we­ gen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen» Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Ent­