trag durch eine in zwei Zeitungen publizierte Mitteilung in dem Sinne, dass es nur um den Rückkauf der Parzelle gehe; über den Wiederverkauf würden die Stimmberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden können. Den Stimmberechtigten wurde die Mitteilung nicht zugestellt; es wurden auch keine neuen Stimmzettel verteilt. Am 25. September 1986 erhoben die im Kanton Aargau wohnenden Eigentümer der fraglichen Parzelle «Abstimmungs- und Aufsichtsbe­ schwerde» mit dem Antrag, die Abstimmung als ungültig zu erklären; die Vorlage sei in unzulässigerweise geändert worden.