Die Gemeinde B. hatte vor einigen Jahren W. G. die Parzelle Nr. 499 veräussert und sich gleichzeitig ein Rückkaufsrechtzu bestimmten Bedingungen einräumen lassen. Zuhanden der Gemeindeabstimmung vom 28. Septem­ ber 1986 stellte der Gemeinderat B. nach Eintritt der Rückkaufsbedingung den Antrag, «dem Rückkauf und Wieden/erkauf der Parzelle N r.... zuzu­ stimmen». Dieser Antrag wird einlässlich begründet; er ist in übereinstim­ mendem Wortlaut im Edikt und auf dem Stimmzettel aufgeführt. Nach öffentlichen Auseinandersetzungen über die Rechtmässigkeit des Rückkaufs und über die Verquickung von Rückkaufund Wiederverkauf korrigierte der Gemeinderat am 23. September die Vorlage und den An­