{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1015_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19861202-19861202-ARGVP-1988-1015.pdf", "Checksum": "672b42b03f4cee9d58ec3c4ad8b66431"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1015\n1015\nW ahlen und Abstim m ungen. Legitimation zur Abstimmungs­beschwerde1. Entgegennahme einer unzulässigen Beschwerde als Auf­sichtsbeschwerde; Voraussetzungen der Aufhebung einer Gemeinde­abstimmung1 2.\nDie Gemeinde B. hatte vor einigen Jahren W. G. die Parzelle Nr. 499 veräus- sert und sich gleichzeitig ein Rückkaufsrechtzu bestimmten Bedingungen einräumen lassen. Zuhanden der Gemeindeabstimmung vom 28. Septem­ber 1986 stellte der Gemeinderat B. nach Ein"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:15", "Checksum": "75e8903481008696b8497f9aa60a2ca3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1015\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1015\n1015\nW ahlen und Abstim m ungen. Legitimation zur Abstimmungs­beschwerde1. Entgegennahme einer unzulässigen Beschwerde als Auf­sichtsbeschwerde; Voraussetzungen der Aufhebung einer Gemeinde­abstimmung1 2.\nDie Gemeinde B. hatte vor einigen Jahren W. G. die Parzelle Nr. 499 veräus- sert und sich gleichzeitig ein Rückkaufsrechtzu bestimmten Bedingungen einräumen lassen. Zuhanden der Gemeindeabstimmung vom 28. Septem­ber 1986 stellte der Gemeinderat B. nach Ein\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1015\n\n1015\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Legitimation zur Abstimmungs­\nbeschwerde1. Entgegennahme einer unzulässigen Beschwerde als Auf­\nsichtsbeschwerde; Voraussetzungen der Aufhebung einer Gemeinde­\nabstimmung1 2.\n\nDie Gemeinde B. hatte vor einigen Jahren W. G. die Parzelle Nr. 499 veräussert und sich gleichzeitig ein Rückkaufsrechtzu bestimmten Bedingungen\neinräumen lassen. Zuhanden der Gemeindeabstimmung vom 28. Septem­\nber 1986 stellte der Gemeinderat B. nach Eintritt der Rückkaufsbedingung\nden Antrag, «dem Rückkauf und Wieden/erkauf der Parzelle N r.... zuzu­\nstimmen». Dieser Antrag wird einlässlich begründet; er ist in übereinstim­\nmendem Wortlaut im Edikt und auf dem Stimmzettel aufgeführt.\nNach öffentlichen Auseinandersetzungen über die Rechtmässigkeit\ndes Rückkaufs und über die Verquickung von Rückkaufund Wiederverkauf\nkorrigierte der Gemeinderat am 23. September die Vorlage und den An­\ntrag durch eine in zwei Zeitungen publizierte Mitteilung in dem Sinne, dass\nes nur um den Rückkauf der Parzelle gehe; über den Wiederverkauf\nwürden die Stimmberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden\nkönnen. Den Stimmberechtigten wurde die Mitteilung nicht zugestellt; es\nwurden auch keine neuen Stimmzettel verteilt.\nAm 25. September 1986 erhoben die im Kanton Aargau wohnenden\nEigentümer der fraglichen Parzelle «Abstimmungs- und Aufsichtsbe­\nschwerde» mit dem Antrag, die Abstimmung als ungültig zu erklären; die\nVorlage sei in unzulässigerweise geändert worden.\nDer Regierungsrat trat auf die Abstimmungsbeschwerde nicht ein,\nnahm sie jedoch als Aufsichtsbeschwerde entgegen und hob die Gemein­\ndeabstimmung auf.\nAus den Erwägungen:\n1. Nach Art. 47 Abs.1 der Verordnung vom 6. November 1978 über die\npolitischen Rechte1 (bGS 131.12; V PR) kann beim Regierungsrat «we­\ngen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei\nder Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen»\nBeschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Ent­\n\n1 Heute: Art. 63 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n2 Vgl. heute Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n22\nA. Entscheide des Regierungsrates 1015\n\ndeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tage nach\nder amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen (Abs. 2).\nObwohl die Verordnung sich dazu nicht ausdrücklich äussert, steht die\nLegitimation zur Beschwerde i.S. von Art. 47 V PR nur dem Bürger zu, der\nbei der betreffenden Wahl oder Abstimmung stimmberechtigt ist; ob er\ntatsächlich an der Wahl oder Abstimmung teilgenommen hat, ist unerheb­\nlich. Nicht Stimmberechtigte sind in keinem Falle beschwerdelegitimiert;\ndenn Schutzobjekt der Abstimmungsbeschwerde ist das Stimmrecht des\nAktivbürgers als subjektives Recht zur Teilnahme an Wahlen und Abstim­\nmungen (vgl. Birchmeier, Bundesrechtspflege, S.342). Bei der Stimm­\nrechtsbeschwerde braucht es kein persönliches Betroffensein, wie es für\nden Verwaltungsrekurs regelmässig verlangt wird. Es genügt für die Legiti­\nmation, dass der Beschwerdeführer stimmberechtigt ist (vgl. Marti, die\nstaatsrechtliche Beschwerde, S. 104); das Stimmrecht ist aber gleichzeitig\nauch unabdingbare Voraussetzung für die Beschwerde gemäss Art. 47\nVPR. Die Legitimation zur Abstimmungsbeschwerde im Sinne dieser\nBestimmung entspricht somit grundsätzlich jener nach A rt.85 OG; vgl.\nz.B. BGE 106 la 22 mit Verweisungen.\nIm vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen\nin der Gemeinde B. nicht stimmberechtigt sind. Die Tatsache, dass sie dort\nGrundeigentum besitzen, verschafft ihnen die Berechtigung zur Abstim­\nmungsbeschwerde nicht. Zwar haben sie unzweifelhaft ein Interesse am\nAusgang der Abstimmung; die Rügen gemäss Art. 47 V PR können je­\ndoch nach dem Gesagten nur von einem Stimmberechtigten erhoben\nwerden.\nAuf die Beschwerde ist somit mangels Legitimation der Beschwerde­\nführerinnen nicht einzutreten.\n2. Eventuell beantragen die Beschwerdeführerinnen, ihre Beschwerde sei\nals Aufsichtsbeschwerde i.S. von Art. 30 des Gesetzes vom 28. April 1985\nüberdas Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) entgegenzunehmen.\nNach dieser Vorschrift kann gegen eine Verwaltungsbehörde jederzeit bei\nder ihr übergeordneten Behörde Beschwerde geführt werden, wenn kein\nRekurs möglich ist (Abs.1); insbesondere können Tatsachen, welche im\nöffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen diese Behörde erfordern, zur\nAnzeige gebracht werden (Abs. 2).\nBezüglich Frist und Legitimation untersteht die Aufsichtsbeschwerde\nkeinen besonderen Vorschriften; sie kann jederzeit und von jedermann er­\nhoben werden, ohne dass eine bestimmte Beziehung zu ihrem Gegen­\n\n23\nA. Entscheide des Regierungsrates 1015\n\n"}