Dennoch erscheint es im vorliegenden Falle als ausgeschlossen, dass die gerügte Verspätung das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Zunächst kann kaum im Ernst bestritten wer­ den, dass auch in der um vier Tage verkürzten Frist eine vollständige und zuverlässige Orientierung der Stimmbürger über die Sachvorlage möglich war und dass auch durchaus genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um in geeigneter Weise gegen das Geschäft zu opponieren. Zur Information hat die Gemeindebehörde unter anderem dadurch beigetra­ gen, dass sie am 29. November eine Volksversammlung durchführte, die übrigens gut besucht wurde.