Die Frist will eine umfassende Meinungsbildung ermöglichen, die eine unerlässliche Vor­ aussetzung der Stimmrechtsausübung darstellt, und es versteht sich von selbst, dass ein wesentliches Interesse der Öffentlichkeit an der Einhaltung der Frist besteht. Auch ist in der Auslegung des Begriffs «Dringlichkeit» Zurückhaltung geboten. Dennoch erscheint es im vorliegenden Falle als ausgeschlossen, dass die gerügte Verspätung das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte.