77 KV nachgewiesen wer­ den könnte -, vermag der Rekurrent nicht glaubhaft zu machen, dass der freie Wille der Stimmenden in irgend einer Weise verfälscht worden wäre. Zwar besteht zweifellos ein Anspruch auf rechtzeitige Zustellung des Ab­ stimmungsmaterials, und es kann keine Rede davon sein, dass den Ge­ meinden in der Einhaltung der verfassungsmässigen Frist - abgesehen von «dringenden Fällen» - ein Ermessensspielraum zukäme. Die Frist will eine umfassende Meinungsbildung ermöglichen, die eine unerlässliche Vor­ aussetzung der Stimmrechtsausübung darstellt, und es versteht sich von selbst, dass ein wesentliches Interesse der Öffentlichkeit an der Einhaltung der Frist besteht.