nis in keiner Weise beeinflusst hat, ist eine Kassation nicht erforderlich (BGE 49 I 328, 75 I 243, 93 I 535). Vorausgesetzt, dass in der Verspätung tatsächlich ein Verfahrensmangel liegen sollte - was der Fall wäre, wenn keine Dringlichkeit der Vorlage im Sinne von Art. 77 KV nachgewiesen wer­ den könnte -, vermag der Rekurrent nicht glaubhaft zu machen, dass der freie Wille der Stimmenden in irgend einer Weise verfälscht worden wäre.