1 Vgl. heute: Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12): «Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes ... einzureichen.» 2 Heute: Dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 20 A. Entscheide des Regierungsrates 1014