Im vor­ liegenden Fall war der mögliche Mangel - der verspätete Versand - dem Rekurrenten am 16. November erkennbar; die 14tägige Rekursfrist1 2 war damit am 14. Dezember, dem Tag der Einreichung des Rekurses, längst abgelaufen. 2. Im übrigen müsste der Rekurs bei materieller Prüfung abgewiesen werden. Fehler im Abstimmungsverfahren führen nicht in jedem Fall zur Kassation der Abstimmung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der freie Wille der Wählerschaft trotz des Fehlers zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck kam. Ergibt sich, dass der beanstandete Mangel das Abstimmungsergeb­