ten Praxis auszugehen, die allgemeine Anerkennung gefunden hat und sich auch im vorliegenden Fall als zutreffend erweist. Das Bundesgericht hat es wiederholt als stossend bezeichnet, wenn ein Bürger, der sich durch die Formulierung der Abstimmungsfrage oder andere, der Abstimmung vorausgehende oder sie betreffende Anordnungen in seinem Stimmrecht verletzt fühlt, mit der Geltendmachung des Mangels bis nach der Volksab­ stimmung zuwarten könnte. Es bezeichnete es als geboten, sofort gegen die fehlerhafte Anordnung Beschwerde zu führen, damit der Mangel wo­ möglich noch vorder Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. z.B.Zbl 1962 S. 58ff.