die Geschäftsordnung für die Urnenabstimmung vom 3. Dezember 1972 erst am 15. November - mithin drei Tage nach Ablauf der dreiwöchigen Frist - der Post übergeben worden. Die Stimmberechtigten gelangten also frühestens am 16. November in den Besitz des Abstimmungsmaterials. Spätestens in diesem Zeitpunkt aber war für sie auch erkennbar, dass da­ durch die erwähnten Vorschriften verletzt sein könnten. Das bedeutet, dass die Frist zur Geltendmachung des angeblichen Mangels mit diesem Tage zu laufen begann. Dem öffentlichen Recht des Kantons Appenzell A.Rh. oder der Gemeinde S. ist zwar keine diesbezügliche Bestimmung zu entnehmen1, doch ist von einer vom Bundesgericht seit Jahrzehnten geüb­