Am 3. Dezember 1972 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde S. die Umzonung der Parzelle Nr. 111 von der Grünzone in die Bauzone mit 617 gegen 362 Stimmen gut. - Das Abstimmungsmaterial war am 15. November, d. h. 18 Tage vor dem Abstimmungssonntag, der Post über­ geben worden. Gegen das Ergebnis der Abstimmung erhob H.B. am 14. Dezember 1972 Rekurs an den Regierungsrat. Der Rekurrent macht hauptsächlich geltend, das Abstimmungsmaterial sei den Stimmberechtigten erst nach Ablauf der in Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vorgeschriebenen drei­ wöchigen Frist zugestellt worden, obwohl ein dringender Fall - der eine Abkürzung der Frist ermöglichen würde - nicht gegeben sei.